Veränderte Corona-Regeln - verstärkte Kontrollen

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Das Bayerische Kabinett hat in seiner letzten Sitzung weitere Änderungen der 14. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Danach müssen ab Dienstag, 19. Oktober in allen Bereichen von 3G / 3G plus / 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.

 

Des Weiteren wird die Kontaktdatenerhebung ab Freitag, 15. Oktober auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen beschränkt. Das sind:

  • alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
  • Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
  • körpernahe Dienstleistungen
  • Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).

In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.

Durch die letzten Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) wurde das Kernstück der Corona-Maßnahmen, die 3G-Regel, stark modifiziert und erweitert. Zu unterscheiden ist nun zwischen 2G, 3G, 3G plus sowie freiwilliges 3G plus und freiwilliges 2G. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:

 

 

3G

Die 14. BayIfSMV sieht vor, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 viele Innenräume nur noch von Menschen betreten werden dürfen, die vollständig gegen Corona geimpft sind, sich im zurückliegenden halben Jahr bestätigt mit Corona infiziert haben oder einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen (Schlagwort 3G: geimpft, genesen, getestet). Zu den betroffenen Bereichen gehören u.a. die Gastronomie, Fitnessstudios oder körpernahe Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen handelt.

3G gilt nicht für öffentliche Einrichtungen, wie z. B. Gerichte, kommunale Gremien oder Behörden. Ferner sind beispielsweise Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, der öffentliche Nahverkehr, das Prüfungswesen oder der Besuch von Gottesdiensten von der 3G-Regel ausgenommen.

Inzidenzunabhängig besteht eine 3G-Pflicht für den Zugang zu Messen, Volksfesten und zu Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen.

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.

Im Rahmen von 3G kann der Testnachweis von nicht geimpften oder genesenen Personen auf drei Arten erbracht werden:

  • Nukleinsäuretest (i.d.R. PCR-Test), der höchstens vor 48 Stunden durchgeführt wurde
  • PoC-Antigentest (Schnelltest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
  • Selbsttest, der vor höchstens 24 Stunden unter Aufsicht des Anbieters, Veranstalters oder Betreibers durchgeführt wurde

Ausgenommen von 3G sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie noch nicht eingeschulte Kinder. Ferner gelten Schülerinnen und Schüler als getestet und müssen keinen eigenen Testnachweis vorlegen. Hier reicht beispielsweise ein Schülerausweis.

 

 

3G plus / 2G

Für Clubs, Diskotheken sowie für vergleichbare Freizeiteinrichtungen und das Tanzen in gastronomischen Betrieben gilt verpflichtend 3G plus. Das bedeutet, dass neben Genesenen und vollständig Geimpften nur Menschen mit einem negativen PCR-Test Zugang bekommen. Ein Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht reicht dann nicht aus. Ausnahmen gibt es keine, auch nicht für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler. Durch das höhere Schutzniveau entfallen Maskenpflicht, Abstandsgebot, Personenobergrenzen sowie Alkoholverbote.

Alternativ kann sich der Betreiber auch für ein 2G-Modell entscheiden und ausschließlich genesenen und geimpften Personen Zutritt gewähren.

 

 

Freiwilliges 3G plus

Anbieter, Betreiber oder Veranstalter von Einrichtungen oder Veranstaltungen, zu denen Zugangsbeschränkungen bestehen oder bei entsprechender 7-Tage-Inzidenz bestehen könnten, können sich freiwillig für eine 3G-plus-Regel entscheiden.

Auch das bedeutet, dass neben genesenen und geimpften Personen lediglich Menschen mit einem negativen PCR-Test Zugang bekommen und ein Schnell- oder Selbsttest nicht ausreicht.

Allerdings gelten in dieser Konstellation wieder Ausnahmen für Kinder und Jugendliche. D.h. ausgenommen vom freiwilligen 3G sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie noch nicht eingeschulte Kinder. Ferner gelten Schülerinnen und Schüler als getestet und müssen keinen eigenen Testnachweis vorlegen.

Durch das höhere Schutzniveau entfallen Maskenpflicht, Abstandsgebot, Personenobergrenzen sowie Alkoholverbote.

 

Freiwilliges 2G

Schließlich gibt es noch das freiwillige 2G Modell, bei dem ausschließlich genesene und geimpfte Personen Zutritt haben. Da für Kinder unter 12 Jahren in der Regel noch keine Impfmöglichkeit besteht, erhalten sie auch ohne Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis Zugang. Menschen, die sich nachweislich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, darf der Veranstalter "ausnahmsweise" zulassen, wenn sie einen negativen PCR-Test vorlegen.

Die Privilegien sind deckungsgleich mit 3G plus.

Die Absicht, entsprechende Zugangsbeschränkung (freiwilliges 3G plus bzw. freiwilliges 2G) anzuwenden, ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab mitzuteilen. Entsprechende Anzeigen können per E-Mail an Corona.Verbraucherschutz@landratsamt-paf.de gerichtet werden.

Im Übrigen ist die Einführung von freiwilligem 3G plus bzw. 2G eine rein freiwillige Entscheidung des Unternehmers. Hierzu besteht weder ein staatlicher Zwang, noch gibt es hierauf ein Anspruchsrecht seitens der Gäste.

 

Kontrollpflicht und Verstöße

Die bloße Zusicherung, über einen entsprechenden Nachweis zu verfügen, reicht nicht aus. Der Besucher bzw. Gast muss den Nachweis vielmehr vorlegen, der Veranstalter bzw. Betreiber ist zur aktiven Überprüfung verpflichtet. “Hieran sind sicher keine überzogenen Ansprüche zu stellen, ein ganz flüchtiger Blick reicht aber nicht. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet, sowohl im Hinblick auf den Gast als auch auf den Betreiber“, so Katharina Baschab, Abteilungsleiterin am Landratsamt.

Bei Verstößen wird für Personen ab 14 Jahren in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro fällig. Der Veranstalter oder Betreiber der Einrichtung muss damit rechnen, 5.000 Euro zahlen zu müssen.

Katharina Baschab: „Die Kreisverwaltungsbehörden sind durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege angehalten, Kontrollen durchzuführen. Es wird in nächster Zeit also zu verstärkten Kontrollen durch die zuständigen Stellen kommen.“