Überbrückungshilfe III ab sofort beantragbar

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Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie führen dazu, dass viele Wirtschaftsbereiche auch weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Ab sofort ist mit der Überbrückungshilfe III die neueste Corona-Hilfe beantragbar. Das Kommunalunternehmen Strukturentwicklung Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm (KUS) hat die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Corona-Finanzhilfen für betroffene Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe zusammengestellt.

 

Wer kann die ÜH III beantragen?

 

Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.

 

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Vorjahresmonat. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet.

 

Was und wie wird gefördert?

 

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag wurde auf 1,5 Millionen Euro (weitere Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung) angehoben. Die beihilferechtlichen Grenzen, die derzeit bei 12 Millionen Euro (für alle staatlichen Förderprogramme wie z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, November-/ Dezemberhilfe) liegen, sind zu beachten. Dabei haben Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen ein Wahlrecht zwischen Bezuschussung nach Bundesregelung Fixkosten, die die Vorlage einer Verlustrechnung bedingt, und der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Weitere Infos dazu in den FAQs.

 

Erstattet werden:

 

    bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch

    bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch

    bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

    (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Umsatzzahlen heranziehen (Infos dazu in den

    FAQs).

 

Förderfähig sind auch bestimmte Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten, bestimmte Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops) und Marketingkosten. Hierzu liefert eine Aufstellung in den FAQs weitere Details.

 

Wie stellen Sie den Antrag?

 

Der Antrag kann auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Die Kosten hierfür werden bezuschusst.

 

Auch Soloselbständige können bei der ÜH III Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden (gesonderte FAQ „Neustarthilfe“ werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht).

 

Wo gibt es die Detailinfos und FAQs zur ÜH III?

 

Wir haben unter www.kus-pfaffenhofen.de/wirtschaftshilfen die detaillierten Informationen und FAQs verlinkt.

 

Zur Abgrenzung der einzelnen Wirtschaftshilfen untereinander kann unsere nachstehende Kurzzusammenfassung dienen:

 

November-/Dezemberhilfen

Die November- und Dezemberhilfen greifen für direkt betroffene Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 und der erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Ebenso für indirekt oder über Dritte Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vergleichsmonat 2019.

Soloselbständige, die bisher keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen bis zu 5.000 Euro beantragen. Eine Antragsstellung ist noch bis zum 30. April 2021 möglich.

 

Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, sofern sie mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen: ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. In Abhängigkeit des Umsatzrückganges wird ein prozentualer Anteil der förderfähigen Fixkosten erstattet. Anträge für die Überbrückungshilfe II können noch bis längstens 31. März 2021 gestellt werden.

 

Überbrückungshilfe III

Für Corona-bedingte Umsatzeinbrüche in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 von mindestens 30 Prozent in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler aller Branchen. Gewährt werden Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten, abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs. Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent, von 50 bis 70 Prozent bis zu 60 Prozent und von mehr als 70 Prozent bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Ferner können weitere Kostenpositionen wie Wertverluste durch unverkäufliche oder saisonale Ware, Investitionen für die Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung geltend gemacht werden. Die maximale monatliche Fördersumme wurde unter Berücksichtigung der Grenzen des europäischen Beihilferechts auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht. Eine Antragsstellung ist ab sofort und bis längstens 31. August 2021 möglich.

 

Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die "Neustarthilfe für Soloselbständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Soloselbständige können eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro.

 

Anträge sind mit Ausnahme bestimmter Hilfen für Soloselbständige zwingend durch einen prüfenden Dritten, beispielsweise Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, zu stellen. Die Kosten hierfür sind förderfähig.

Die weitergehenden Informationen hat das KUS auf folgender Webseite verlinkt: www.kus-pfaffenhofen.de/wirtschaftshilfen