Einweggeschirr aus Kunststoff ab 1.1. pfandpflichtig

Einweg- und Plastikgeschirr

Ab 1. Januar 2022 sollen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) grundsätzlich pfandpflichtig sein. Getränkedosen werden ebenfalls ausnahmslos pfandpflichtig. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. Ab 2024 wird die Pfandpflicht auch auf Plastikflaschen mit Milchgetränken ausgeweitet. „Das Pfandsystem für Einweggetränkeflaschen sorgt dafür, dass diese verwertet werden können. Es lassen sich neue Flaschen oder etwa Textilien herstellen“, so Johannes Luschmann vom Fachbereich Energie und Klimaschutz am Landratsamt.

 

Ab 2025 müssen PET-Einweg-Getränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Plastik, so genanntes Rezyklat, enthalten. Ab 2030 wird diese Quote auf mindestens 30 Prozent für sämtliche Getränkeflaschen aus Einweg-Kunststoff erhöht.

 

Auch für Lieferdienste und das Essen zum Mitnehmen bei der Gastronomie ergeben sich dadurch Änderungen. Johannes Luschmann: „Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Das gilt dann übrigens EU-weit.“ Eine Ausnahme soll es für kleine Betriebe geben - etwa Imbissbuden - mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen.

 

Ab dem 3. Juli 2021 wurden außerdem Herstellung und Handel mit Wegwerfprodukten aus Plastik, wie z. B. Einwegbesteck und-Teller, Wattestäbchen, Strohhalme und Rührstäbchen EU-weit verboten. Das gilt ebenso für To-Go-Becher und Einweg-Lebensmittelbehälter aus Styropor.

 

Schritte zur AbfallvermeidungBildnachweis: Quelle: Landratsamt Pfaffenhofen