BEKANNTMACHUNG
zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren
nach dem Bundesmeldegesetz
Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58c Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der
Verwaltungsgemeinschaft Geisenfeld,
Bürgerservice
Rathausstr. 11, 85290 Geisenfeld
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr,
Donnerstag zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr
vornehmen.
Geisenfeld, 23.05.2022
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT GEISENFELD
Paul Weber
Gemeinschaftsvorsitzender