Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses; Aufhebung Bebauungsplan Nr. 4 „Im Brühl"

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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 4 „Im Brühl“ der Stadt Geisenfeld;

Hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

 

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 11.11.2021 die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 4 „Im Brühl“ in der Fassung vom 11.11.2021 als Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung liegt zwischen der August-Prechter-Straße, die am rechten Ufer der Ilm entlangführt und dem Gewerbegebiet „Am Bahnhof“ im Südosten. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 647, 647/1, 647,2/ 647/3, 644/1, 644/3, 644/5, 644/6, 644/8, 643, 643/1, 643/2, 643/3, 643/4, 643/7, 643/8 sowie die Teilflächen der Flurnummern 454 (August-Prechter-Straße), 638/1 und 643/5 („Im Brühl“). Der Geltungsbereich der Aufhebung ist im nachfolgenden Lageplan umrandet dargestellt.

 

BPlan_Nr.4_Im_Brühl_Aufhebung_2022

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 4 „Im Brühl“ in Kraft.

 

Jedermann kann die Aufhebung des Bebauungsplans mit Begründung, im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105 (Bauamt), während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Geisenfeld unter https://www.geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.

 

Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind bei der Stadt Geisenfeld, Rathaus, Kirchplatz 4, Zimmer Nr. 105 während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Geisenfeld geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

STADT GEISENFELD                          Paul Weber

Geisenfeld, 23.03.2022                   1. Bürgermeister