Ausbreitung der Geflügelpest: Allgemeinverfügung erlassen

Hühner und Hennen

Um die weitere Ausbreitung der Geflügelpest vorzubeugen, wurde eine Allgemeinverfügung erlassen

Wie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in einem Schreiben mitteilt, breitet sich die Geflügelpest (HPAI) in Europa und Deutschland in Form eines hochdynamischen Seuchengeschehens immer weiter aus. Es sei davon auszugehen, dass das Geflügelpestvirus (HPAIV) in Deutschland und auch Bayern bereits flächendeckend in der wildlebenden Wassergeflügelpopulation verbreitet ist. Es müsse von einem Eintrag in Nutzgeflügelbestände ausgegangen werden. Besonders gefährdet seien vor allem Klein- und Hobbyhaltungen, für die die strikten Biosicherheitsanforderungen für Großgeflügelbestände derzeit noch nicht gelten.

Um das Risiko einer Einschleppung des Erregers in bayerische Nutz- und Hausgeflügelbestände zu minimieren, wird es als notwendig erachtet, in Bezug auf die Biosicherheit zum Schutz vor der Geflügelpest bayernweit weitergehende tierseuchenrechtliche Maßnahmen, wie betriebsbezogene Biosicherheitsmaßnahmen, Verbot von Ausstellungen, Märkten und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, Fütterungsverbot von Wildvögeln und Untersuchungspflicht für im mobilen Handel abgegebenes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel in den Landkreisen/kreisfreien Gemeinden anzuordnen.

 

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm hat aufgrund dessen eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Halter von Geflügel im Landkreis bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben demnach sicherzustellen, dass

 

  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen
  • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird
  • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden
  • betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden
  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und a) in mehreren Ställen oder b) von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden
  • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden
  • der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden
  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, ausgenommen Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm verboten.

 

Für Wildvögel (hierunter fallen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm.

 

Für im mobilen Handel abgegebenes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gilt eine Untersuchungspflicht.

Die Allgemeinverfügung inklusive Begründung wurde im Amtsblatt Nr. 57 vom 09.12.2021 veröffentlicht und kann dort eingesehen werden.

Link zum Amtsblatt: https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/