Neue Perspektiven beim Bibermanagement

Der Bayerischer Bauernverband (BBV) und die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm haben sich in vier Handlungsfelder auf neue Perspektiven beim Bibermanagement im Landkreis verständigt.

Das teilt das Landratsamt als Ergebnis intensiver Gespräche mit.

 

Hintergrund

Im März 2018 lud das Landratsamt Pfaffenhofen auf Initiative des Bayerischen Bauernverbands die Ortsobmänner zu mehreren Treffen ein. Dabei konnten die Vertreter der Landwirte Näheres zum Handlungsrahmen der Unteren Naturschutzbehörde beim Bibermanagement erfahren, vor allem aber konnten sie ihre Sorgen und Nöte an die Behörde herantragen.

Es wurde offenbar, dass der Konflikt zwischen dem strengen Schutzstatus des Bibers und den Anforderungen der Landwirte im Einzelfall oftmals sehr schwer zu bewältigen ist und dies auf beiden Seiten zu Resignation geführt hat.

 

Handlungsfelder

Als Ergebnis dieser Gesprächsrunden zum künftigen Umgang mit dem Biber wurden folgende vier Handlungsfelder herausgearbeitet, in denen Verbesserungen auf Landkreisebene möglich sind.

Ziel aller Maßnahmen muss die Sicherung dieser geschützten Tierart sein, wobei ein Vordringen in für ihn ungeeignete Bereiche verhindert werden muss, insbesondere wenn landwirtschaftliche Flächen betroffen sind. Bei der Biberkartierung 2009 wurden für den Landkreis

ca. 400 Biber erhoben. Die aktuelle Kartierung von 2016 weist einen Bestand von ca. 450 bis 500 Bibern aus.

 

1. Beratung

Eine gute Beratung vor Ort ist der Schlüssel zu einem funktionierenden und zufriedenstellenden Bibermanagement im Landkreis. Daher werden das Landratsamt und der BBV gemeinsam um neue Biberberater mit landwirtschaftlichem Hintergrund werben. In Schulungen erhalten diese zusätzlich zu ihrem landwirtschaftlichen Erfahrungsschatz hilfreiche Informationen zum Biber. Dieses Wissen sollen sie an Landwirte weitergeben, die sich z.B. um Ausgleichszahlungen bemühen oder einen Abfang mittels Biberfalle genehmigt bekommen haben.

 

2. Entnahmen

Es ist gemeinsames Interesse von Landratsamt und BBV, dass genehmigte Entnahmen möglichst erfolgreich durchgeführt werden sollen. Ein Weg dorthin ist die Verbesserung der Beratungsleistungen zum Fallenfang.

Um die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Entnahme durch Abschuss und Fallenfang zum Tragen kommen zu lassen, wird sich das Landratsamt bemühen, vertrauenswürdige Jäger aus dem Landkreis für eine Zusammenarbeit zu gewinnen, damit dort wo das Tierwohl es zulässt oder erfordert anstelle einer Falle ein Abschuss genehmigt werden kann. Bei der Entscheidung über Entnahmen werden zunächst die Möglichkeiten der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (kurz AAV) verstärkt genutzt und die bereits bekannten Brennpunkte schrittweise erweitert. Dabei sollen vor allem überproportional betroffene landwirtschaftlich genutzte Bereiche in den Fokus genommen werden. In einem nächsten Schritt werden BBV und Landratsamt die ihnen jeweils bekannten Brennpunkte abgleichen.

 

3. Ausgleich

Das Verfahren zum Ausgleich von Biberschäden wird vielfach als zu bürokratisch empfunden.

Die Untere Naturschutzbehörde ist jedoch verpflichtet, die geltenden Verfahrensbestimmungen einzuhalten und die Voraus-setzungen für einen Anspruch auf Ausgleich sorgfältig zu prüfen.

Zur Erleichterung der Antragstellung werden begleitende Unterlagen (Checkliste, Musterantrag) ausgearbeitet. Darin sind Rechtsbegriffe erklärt und es wird auf bekannte Probleme hingewiesen. Das Landratsamt sucht außerdem nach Möglichkeiten, die Bezifferung des entstandenen Schadens zu vereinfachen.

 

4. Entwässerungsgräben, Gewässerrandstreifen

Es wurde deutlich, dass das Biber vor allem in Entwässerungsgräben (Gewässern 3. Ordnung) zum Ärgernis geworden ist. Hier besteht Handlungsbedarf.

Die Problematik verschärft sich, weil für den Grabenunterhalt, der die notwendige Prävention darstellt, auf die Grabenverbände und die unterhaltspflichtigen öffentlichen Einrichtungen verwiesen wird und der Landwirt auf deren Mithilfe angewiesen ist. Hier kann durch verbesserte Beratung schon viel erreicht werden. Zur Erleichterung des Vorgehens wird eine Handreichung erstellt, die erklärt unter welchen Voraussetzungen ein Biberdamm ohne Verstoß gegen Artenschutzrecht entfernt werden darf.

Ein weiteres Problem ist die Inanspruchnahme von Gewässerrandstreifen durch den Biber in Verbindung mit der ohnehin erfolgenden Veränderung der Flussläufe. Wenn beide Ursachen zusammenwirken, ist es sehr schwierig den Biber als Hauptverursacher zu ermitteln.

Als Problem der Landwirte wurde die weitgreifende Durchnässung der an Gewässer angrenzenden Flächen offenkundig, wofür ein Ausgleich aus dem Biberschadensfonds sehr schwer zu erlangen ist. Hier bedarf es eines gemeinsamen Bemühens um eine politische Lösung. Weil hier auch die Zuständigkeit des Wasserwirtschaftsamtes berührt ist, wird dieses eingebunden.