44. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplans Nr. 34 „Feilenmoos – 2. Änderung, Sondergebiet Betonwerk Reisinger"

Themenlogo - Amtliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

44. Änderung des Flächennutzungsplans „Betonwerk Reisinger“ und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 34 „Feilenmoos – 2. Änderung, Sondergebiet Betonwerk Reisinger“ der Stadt Geisenfeld (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB);

Hier: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld hat in seiner Sitzung am 26.06.2019 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie die 44. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen und in seiner Sitzung vom 21.01.2021 dem Vorentwurf zugestimmt. Konkreter Anlass ist, dass die Fortführung des Betonwerks am derzeitigen Standort nach Beendigung des Kiesabbaus im Feilenmoos erreicht wird und baurechtlich sowie langfristig gesichert wird.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 34 "Feilenmoos – 2. Änderung, Sondergebiet Betonwerk Reisinger" liegt ca. 3,0 Km nordwestlich von Geisenfeldwinden, an der Staatsstraße St 2335 und beinhaltet folgende Flurnummern: FlNrn 2327/2 Teilfläche (T), 2327 (T), 2325 (T), 2324, 2324/1, 2323/12, 2323/5, 2323, 2301 (T), 2301/3, 2306/5, 2306 und 2306/4, Gemarkung Geisenfeld. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 3,39 ha

 

Der Geltungsbereich ist im nachfolgendem Lageplan schwarz umrandet dargestellt und wird folgendermaßen begrenzt:

im Norden:      durch die Nordgrenze der FlNr 2323 sowie einer Parallelen zu den Nordgrenzen der FlNrn 2324 und 2323/12 im Abstand von 5m,

im Osten:         durch die Westgrenze der FlNr. 2323/4 sowie einer Parallelen zur Ostgrenze FlNr. 2324 im Abstand von 5 m,

im Süden:        durch die Nordgrenze der Staatsstraße St 2335,

im Westen:      durch die Parallele zur Ostgrenze der FlNr. 2300 im Abstand von ca. 37 m sowie zur Westgrenze der FlNr. 2324 im Abstand von ca. 10 m.

 

44. Änderung - Betonwerk Reisinger - Umgriff

 

Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Büro Schwarz, München und Köppel Landschaftsarchitekt, Mühldorf a. Inn beauftragt. Die Planunterlagen können im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom

 

17. Mai 2021 bis 18. Juni 2021

im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105

 

während der üblichen Dienststunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Don-nerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen https://geisenfeld.de/amtliche-bekanntmachungen eingestellt.

 

Aufgrund der derzeitigen Kontaktbeschränkungen werden Sie jedoch um vorherige Anmeldung und Terminvereinbarung unter Tel.: 08452/98-102 gebeten.

 

Dabei werden die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung dargelegt. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

 

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Für die Änderung des Flächennutzungsplanes gilt außerdem, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

STADT GEISENFELD                                   Paul Weber

Geisenfeld, 12.05.2021                            1. Bürgermeister