43. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Solarpark Engelb-rechtsmünster II“ der Stadt Geisenfeld

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43. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster II“ der Stadt Geisenfeld;

Bekanntmachung der Genehmigung

 

Mit Bescheid vom 13.04.2022 hat das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Geisenfeld für das „Sondergebiet Solarpark Engelbrechtsmünster“ in der Fassung vom 15.07.2021, genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

 

Mit dieser Bekanntmachung wird die 43. Flächennutzungsplanänderung wirksam.

 

Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Geisenfeld, Kirchplatz 4, Zimmer 105 (Bauamt), während der üblichen Amtsstunden von Montag bis Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen sind zudem auf der Internetseite der Stadt Geisenfeld unter dem Menüpunkt Bekanntmachungen (https://www.geisenfeld.de/index.php?id=0,928 ) eingestellt.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Geisenfeld geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

STADT GEISENFELD                              Paul Weber

Geisenfeld, den 09.05.2022                 1. Bürgermeister